STATUTEN
I. NAME UND SITZ
Art. 1
Unter dem Namen «Verein Lateintag.ch» besteht ein Verein im Sinne der Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Brugg. Im Folgenden wird er kurz als «Verein» bezeichnet.
Unter dem Namen «Verein Lateintag.ch» besteht ein Verein im Sinne der Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Brugg. Im Folgenden wird er kurz als «Verein» bezeichnet.
II. ZWECK
Art. 2
Der Verein fördert die Wahrnehmung, Kenntnis und Wertschätzung des Lateins in der Öffentlichkeit; insbesondere auch, um dessen Bedeutung als Unterrichtsfach zu stützen.
Zu diesem Zweck organisiert er periodisch Lateintage.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Art. 3
Der Verein arbeitet mit Körperschaften zusammen, die ähnliche Ziele haben, z.B. mit der Gesellschaft Pro Vindonissa (GPV), dem Schweizerischen Altphilologen-Verband (SAV) und mit vergleichbaren Körperschaften in der ganzen Schweiz.
Der Verein fördert die Wahrnehmung, Kenntnis und Wertschätzung des Lateins in der Öffentlichkeit; insbesondere auch, um dessen Bedeutung als Unterrichtsfach zu stützen.
Zu diesem Zweck organisiert er periodisch Lateintage.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Art. 3
Der Verein arbeitet mit Körperschaften zusammen, die ähnliche Ziele haben, z.B. mit der Gesellschaft Pro Vindonissa (GPV), dem Schweizerischen Altphilologen-Verband (SAV) und mit vergleichbaren Körperschaften in der ganzen Schweiz.
III. MITGLIEDSCHAFT
Art. 4
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
Gönnermitglieder können natürliche und juristische Personen werden, welche jährlich mindestens den dreifachen Jahresbeitrag leisten.
Art. 5
Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand.
Elektronische Post ist gültig, wenn die absendende Person eindeutig identifiziert werden kann.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Falls der Vorstand die Aufnahme verweigert, kann an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung rekurriert werden.
Art. 6
Der Austritt ist durch schriftliche Erklärung jederzeit möglich. Elektronische Post (E-Mail) ist nicht gültig. Der Mitgliederbeitrag des laufenden Jahres wird geschuldet.
Art. 7
Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand, falls
– dieses dem Vereinszweck krass zuwider handelt oder
– in zwei auf einander folgenden Jahren den Mitgliederbeitrag trotz Mahnung nicht bezahlt.
Der Ausschluss wird schriftlich mitgeteilt. Rekurs an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung ist möglich.
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
Gönnermitglieder können natürliche und juristische Personen werden, welche jährlich mindestens den dreifachen Jahresbeitrag leisten.
Art. 5
Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand.
Elektronische Post ist gültig, wenn die absendende Person eindeutig identifiziert werden kann.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Falls der Vorstand die Aufnahme verweigert, kann an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung rekurriert werden.
Art. 6
Der Austritt ist durch schriftliche Erklärung jederzeit möglich. Elektronische Post (E-Mail) ist nicht gültig. Der Mitgliederbeitrag des laufenden Jahres wird geschuldet.
Art. 7
Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand, falls
– dieses dem Vereinszweck krass zuwider handelt oder
– in zwei auf einander folgenden Jahren den Mitgliederbeitrag trotz Mahnung nicht bezahlt.
Der Ausschluss wird schriftlich mitgeteilt. Rekurs an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung ist möglich.
IV. LEITUNG UND VERWALTUNG
Art. 8
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die zwei Revisorinnen bzw. Revisoren.
Art. 9
Die Mitgliederversammlung besteht aus den Aktivmitgliedern.
Sie wird in der Regel innerhalb der ersten drei Monate des Vereins- und Kalenderjahres einberufen.
Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder drei Wochen zum Voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste.
Die Mitgliederversammlung
- wählt jährlich Vorstand, Präsident bzw. Präsidentin und zwei Revisorinnen oder Revisoren;
- nimmt Jahresrechnung und Revisionsbericht ab;
- beschliesst Jahresbudget (ggf. zur Durchführung des nächsten Lateintages) und Mitgliederbeitrag;
- behandelt Rekurse gegen Nichtaufnahme oder Ausschluss.
Jedes Mitglied hat eine Stimme; die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der Stimmenden gefasst.
Art. 10
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich. Mit Ausnahme des Präsidiums konstituiert sich der Vorstand selbst.
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen.
Art. 11
Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Revisorinnen oder Revisoren. Diese kontrollieren die Buchführung, führen mindesten einmal jährlich Stichkontrollen durch und formulieren den Revisionsbericht zu Handen der Mitgliederversammlung.
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die zwei Revisorinnen bzw. Revisoren.
Art. 9
Die Mitgliederversammlung besteht aus den Aktivmitgliedern.
Sie wird in der Regel innerhalb der ersten drei Monate des Vereins- und Kalenderjahres einberufen.
Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder drei Wochen zum Voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste.
Die Mitgliederversammlung
- wählt jährlich Vorstand, Präsident bzw. Präsidentin und zwei Revisorinnen oder Revisoren;
- nimmt Jahresrechnung und Revisionsbericht ab;
- beschliesst Jahresbudget (ggf. zur Durchführung des nächsten Lateintages) und Mitgliederbeitrag;
- behandelt Rekurse gegen Nichtaufnahme oder Ausschluss.
Jedes Mitglied hat eine Stimme; die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der Stimmenden gefasst.
Art. 10
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich. Mit Ausnahme des Präsidiums konstituiert sich der Vorstand selbst.
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen.
Art. 11
Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Revisorinnen oder Revisoren. Diese kontrollieren die Buchführung, führen mindesten einmal jährlich Stichkontrollen durch und formulieren den Revisionsbericht zu Handen der Mitgliederversammlung.
V. MITTEL UND IHRE VERWALTUNG
Art. 12
Die Mittel des Vereins bestehen aus:
– Mitgliederbeiträgen
– Spenden
– Beiträgen von Sponsorinnen und Sponsoren
– eventuellen Eintrittsgebühren oder Spenden von Teilnehmenden der Lateintage.
Art. 13
Der Verein wird verpflichtet durch die Unterschrift des Präsidenten bzw. der Präsidentin. Die Unterschriftenberechtigung kann schriftlich delegiert werden.
Art. 14
Für die Schulden des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Die Mittel des Vereins bestehen aus:
– Mitgliederbeiträgen
– Spenden
– Beiträgen von Sponsorinnen und Sponsoren
– eventuellen Eintrittsgebühren oder Spenden von Teilnehmenden der Lateintage.
Art. 13
Der Verein wird verpflichtet durch die Unterschrift des Präsidenten bzw. der Präsidentin. Die Unterschriftenberechtigung kann schriftlich delegiert werden.
Art. 14
Für die Schulden des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
VI. STATUTENÄNDERUNG UND AUFLÖSUNG
Art. 15
Anträge auf Änderung der Statuten müssen den Vereinsmitgliedern mindestens 20 Tage vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.
Für den Beschluss ist 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
Art. 16
Der Verein ist aufzulösen, wenn der Vorstand oder das Revisorenamt nicht mehr statutengemäss bestellt werden können.
Der Verein wird auch aufgelöst, wenn dies 2/3 der anwesenden Vereinsmitglieder beschliessen, denen der Antrag mindestens 30 Tage zuvor mitgeteilt worden ist.
Art. 17
Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen der GPV und dem SAV zu mit dem Auftrag, es für die Förderung des Lateins einzusetzen.
Art. 18
Die vorstehenden Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 2. März 2008 angenommen worden und mit diesem Datum in Kraft getreten.
Brugg, den 2. März 2008
Die Präsidentin
sig. Marie Louise Reinert
Anträge auf Änderung der Statuten müssen den Vereinsmitgliedern mindestens 20 Tage vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.
Für den Beschluss ist 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
Art. 16
Der Verein ist aufzulösen, wenn der Vorstand oder das Revisorenamt nicht mehr statutengemäss bestellt werden können.
Der Verein wird auch aufgelöst, wenn dies 2/3 der anwesenden Vereinsmitglieder beschliessen, denen der Antrag mindestens 30 Tage zuvor mitgeteilt worden ist.
Art. 17
Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen der GPV und dem SAV zu mit dem Auftrag, es für die Förderung des Lateins einzusetzen.
Art. 18
Die vorstehenden Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 2. März 2008 angenommen worden und mit diesem Datum in Kraft getreten.
Brugg, den 2. März 2008
Die Präsidentin
sig. Marie Louise Reinert